AGB und Widerruf

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.

Günter Koch Installateur - Meisterbetrieb Sebersdorf 130, 8272 Bad Waltersdorf, Österreich

Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist bzw. Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Vertragsabschluss bzw. ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

AGB Günter Koch Installation-Service

1. Geltung (gültig ab 1.1.2023)

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns

(Günter Koch Installation-Service) und natürlichen und juristischen

Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen

Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn

im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils

die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB

und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen

bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer

Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen - Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits

oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen

im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden

gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere

schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder

anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die

nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der

Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde

legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren

Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese

Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit

diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden

gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt

und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung

des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen

Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis

zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten

sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber

werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies

einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert

hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich

im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung

angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag

des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte

anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von

zumindest 3 % hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,

Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der

nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen

relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten

sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in

dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im

Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir

uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei

Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß

Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß

Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn

die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss

zu erbringen ist.

3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen

gemessen. Formstücke und Armaturen werden im

Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.

Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs

wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre

angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an

den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal

1 Meter bleiben unberücksichtigt.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden

bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen

Zuschlag von 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw

des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige

Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen

liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen

auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß

§ 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als

Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt

wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen

anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,

so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer

Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch

den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung

mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass

eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen

fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden

unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur

insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als

Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit

Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der

Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei

Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte

Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und

zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der

Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung

von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 12,00 soweit

dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung

steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des

Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband

(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)

übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt

frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen

sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden

oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder

Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen

oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse

baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,

Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben

und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener

Details zu den notwendigen Angaben können bei

uns angefragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit

– unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden

auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen

wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht

der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches

Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des

Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen

sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen

für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand

gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden

oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder

Erfahrung kennen musste.

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt

der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben

können bei uns angefragt werden.

7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und

Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche

Zustimmung abzutreten.

7.10. Um die Montage einer Klimaanlage durchführen zu können, muss der Kunde alle notwendigen Durchbrüche schaffen und muss eine elektrische Leitung vorhanden sein, welche für das bestellte Klimagerät geeignet ist. Der Kunde muss für ausreichende Absicherung der Stromanbindung sorgen.

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche

Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu

berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern

besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt

wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung

des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/

Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,

stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können

Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,

und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum

notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig

und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht

verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen

vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen

das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt

bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei

Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar

machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände

verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund

der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung

von Materialien und Geräten und dergleichen in

unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen

Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,

wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie

dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferund

Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren

Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht

dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung

der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden

mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger

Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen,

Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungs-gegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer

Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten

in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche

Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese

schuldhaft verursacht haben.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich

eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende

Haltbarkeit.

10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI

ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER

GILT § 7B KSCHG.

11.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN

GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN

KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS

WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER

BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER

AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.

11.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH

GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND

VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE

TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN

WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN

ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE

VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug

(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen

oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der

ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, dürfen wir bei

aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung

spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,

sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung

diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten

angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei

uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von

0,5 % pro angefangenem Monat zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes

ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht

nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser

Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns

diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der

Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der

Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt

die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung

des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf

seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und

seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung

hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen,

die zur Geltendmachung der abgetretenen

Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung

zu stellen.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware

herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern

als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn

zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers

seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter

Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses

über sein Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach

angemessener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und

bestmöglich verwerten.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen

bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,

Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,

die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des

Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,

und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen

und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,

außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist

offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden

für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse

zu verlangen.

14.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle

oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt

ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung

dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt

werden.

14.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,

so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände

auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung

der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit

der Ansprüche ist offenkundig.

14.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter

notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden

beanspruchen.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen

Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung

des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche

Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere

Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden

ein Jahr ab Übergabe.

16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender

Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,

spätestens wenn der Kunde die

Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder

die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und

bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin

fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

16.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen

für die Feststellung der Mängelfreiheit oder

Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden

war.

16.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage

bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns

zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung

durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen

einzuräumen.

16.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach

Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 4 Tage

nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte

Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab

Entdecken angezeigt werden.

16.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein

weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung

erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die

Ware als genehmigt.

16.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für

die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung

zu ersetzen.

16.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender

Schaden droht oder eine Ursachenbehebung

erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden,

sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren

Mangel handelt.

16.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen

Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur

für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

16.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert, weil der

Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

16.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind –

sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren.

16.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften

Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische

Kunde.

16.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und

betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen

nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand

kausal für den Mangel ist.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher

Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.

haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung

beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls

durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies

jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt

wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden

sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich

geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,

Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder

nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,

sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung

notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die

Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder

zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,

Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen

kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere

Versicherungsprämie).

17.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen

erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer

hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche

abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen

schad- und klaglos zu halten .

18. Widerruf

Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von diesem zurückzutreten, sofern der Vertrag nicht in den Büroräumlichkeiten Sebersdorf 130, 8272 Bad Waltersdorf, abgeschlossen wurde. Widerrufe müssen schriftlich per Post bzw. E-Mail: office.koch@gmx.at erfolgen.

19 . Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so

wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische

Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom

Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen

Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Sebersdorf 130,

8272 Bad Waltersdorf

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem

unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist

das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand

für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im

Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der

Beschäftigung hat.

20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen

hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt

zu geben.

Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden

entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage

erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle

Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne

Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des

Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs

ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen

sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich

auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen

in männlicher Form gelten gleichermaßen

für beide Geschlechter.

Meisterbetrieb, Zertifizierung Lüftungstechnik